ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DER ENERGY INSIGHT GMBH (AGB)
§ 1 Vertragsgegenstand
- Basissoftwareplattform "ShopInsight"®: Vertragsgegenstand ist das Computerprogramm "ShopInsight"® in der Version V 3.1 zur Steuerung- und Überwachung von Filialen und Gebäuden.
- Customizing: Vertragsgegenstand sind die vom Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers zu entwickelnden und dem Auftraggeber zur Nutzung gemäß der nachfolgenden Regelungen zu überlassenden Anpassungen und Erweiterungen der Basissoftwareplattform "ShopInsight"®.
- Betrieb (Hosting): Vertragsgegenstand ist der Betrieb der Basissoftwareplattform "ShopInsight"® und der für den Auftraggeber entwickelten Anpassungen und Erweiterungen durch den Auftragnehmer. Der Auftraggeber nutzt die ihm vom Auftragnehmer überlassene Software im Wege der Datenfernübertragung über das Internet oder andere Datenfernübertragungsmedien gemäß Bestellung.
§ 2 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software nach näherer Maßgabe von § 4 dieses Vertrages ein.
- Den Umfang der Leistungen und die Termine zur Lieferung der Leistungen des Auftragnehmers haben die Vertragsparteien in einem gesonderten Pflichtenheft einvernehmlich festgelegt. Das Pflichtenheft enthält alle in der Planungsphase für den Auftragnehmer erforderliche Informationen über die vom Auftraggeber vorgesehenen Anwendungsgebiete. Das Pflichtenheft ist von beiden Vertragsparteien mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Dies gilt auch für etwaige nachfolgende Pflichtenhefte oder Änderungen/Ergänzungen des Pflichtenhefts.
- Der Auftragnehmer beachtet bei der Ausführung seiner Leistungen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden neuesten allgemein zugänglichen und in der Praxis erprobten Erkenntnisse der Informationstechnik.
- Sowohl die Software als auch die zur Nutzung erforderliche Rechenleistung wird in einem Rechenzentrum vorgehalten. Der Auftragnehmer kann ein Rechenzentrum beauftragen oder selbst ein Rechenzentrum unterhalten und betreiben. Einzelheiten des Nutzungsumfangs werden in § 4 dieses Vertrages geregelt.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber (Logo etc.) im Rahmen von Produktdarstellungen und für Marketingzwecke zu benennen und als Referenz aufzuführen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software nach näherer Maßgabe von § 4 dieses Vertrages zu nutzen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen und die vereinbarte Vergütung rechtzeitig an den Auftragnehmer zu bezahlen.
- Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, seine in dem gesonderten Pflichtenheft von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Mitwirkungs- und Vorbereitungspflichten rechtzeitig zu erfüllen. § 5 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.
- Auf Verlangen stellt der Auftraggeber eine Testumgebung zur Verfügung. Der Auftraggeber weiß, dass Softwareprojekte auch kundenseitig mit allem Engagement gefördert werden müssen, insbesondere durch intensive Schulung der Mitarbeiter. Er ist sich der mit der Systemumstellung verbundenen Belastung des Betriebsablaufes bewusst.
§ 4 Nutzungs- und Urheberrechte
Die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich gemäß nachfolgender Regelungen:
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches und zeitlich befristetes Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen
Basissoftwareplattform "ShopInsight"® gemäß der nachfolgenden Regelungen ein (= "Lizenz"):
- Die Software darf je Lizenz (Full Core License, FCL) auf einem Hardwaresystem (Server), der für diese Zwecke geeignet ist, installiert werden. Weiterhin gelten die getroffenen Lizenzvereinbarungen hinsichtlich der Anzahl der anschließbaren Geräte (Device Access Licenses, DAL), Datenpunkte und freigeschalteten Softwaremodule. Maßgeblich hierfür sind die in der Bestellung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software über Webbrowser mit mehreren Personen gleichzeitig zu nutzen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt:
- ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers die Software oder das zugehörige schriftliche Material an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten zugänglich zu machen,
- die Software von einem Computer über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen, der nicht im Eigentum des Auftraggebers steht,
- Kopien der Software zu erstellen oder die Software zu vervielfältigen, sofern dies nicht zur Benutzung der Software erforderlich ist oder sofern die Kopien nicht zu Datensicherungszwecken erfolgen und nachweislich auch nur zu diesem Zwecke eingesetzt werden,
- von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen,
- Copyrightvermerke, Kennzeichen/Markenzeichen und/oder Eigentumsangaben an den Produkten des Auftragnehmers zu verändern und/oder zu entfernen.
- Der Auftraggeber erwirbt keine über vorstehend dargestelltes Nutzungsrecht hinausgehenden Rechte an der Basissoftwareplattform "ShopInsight"®. Sämtliche Veröffentlichungs , Vervielfältigungs-, Bearbeitungs und Verwertungsrechte sowie sämtliche, vorstehend nicht ausdrücklich aufgeführten Nutzungsrechte an der Software verbleiben beim Auftragnehmer als Inhaber aller Urheber- und Schutzrechte.
- Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, die Software selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren; jeder Versuch, den Quellcode der Software zu erlangen ist unzulässig.
- Das Recht zur Nutzung der Basissoftwareplattform "ShopInsight"® kann nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers und nur unter Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages an einen Dritten übertragen werden. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers ist beschränkt auf das Unternehmen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software oder das zugehörige schriftliche Material durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Dritte in vorgenanntem Sinn sind nicht Mitarbeiter des Auftraggebers, die im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Software eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, dritten Personen außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsmöglichkeiten der Software, z.B. durch Schenkung, Verleihung, Leasing oder Vermietung, einzuräumen. Dritte Personen in vorgenanntem Sinn sind auch dritte, konzernrechtlich mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen.
- Die Dauer des Nutzungsrechts bestimmt sich nach der Dauer dieses Vertragsverhältnisses und endet spätestens mit Ablauf des Vertragsverhältnisses. Bei einer Kündigung des Vertrages mit den vereinbarten Kündigungsfristen ist der Auftraggeber berechtigt, bis zum Ende der Vertragslaufzeit auf die vertragsgegenständliche Software zuzugreifen.
- Das Nutzungsrecht des Auftraggebers erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt.
- Customizing: Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein übertragbares, ausschließliches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen und projektspezifischen Anpassungen und Erweiterungen der Basissoftwareplattform "ShopInsight"® dieses Vertrages ein.
- Die durch die Software gewonnenen Arbeitsergebnisse können vom Auftraggeber/Endkunden beliebig verwendet und unbegrenzt vervielfältigt werden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund von auf der Nichteinhaltung dieser Vertragsbestimmungen beruhenden Urheberrechtsverletzungen entstehen.
- Verletzt der Auftraggeber eine der vorstehenden Nutzungsbestimmungen, z.B. durch Installation der Software auf mehr als einem Server je Lizenz oder durch nicht vom Auftragnehmer autorisierte, entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung bzw. Überlassung von Nutzungsrechten und/oder Nutzungsmöglichkeiten bzw. Zugriffsrechten an/auf Dritte, ist der Auftragnehmer - unbeschadet weitergehender Ansprüche - berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, von diesem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
- Die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software erfordert ein dem Stand der Technik entsprechendes Computersystem. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ein solches zu benutzen.
- Der Zugang des Auftraggebers zur vertragsgegenständlichen Software erfolgt passwortgeschützt im Wege der Datenfernübertragung über das Internet oder andere Datenfernübertragungsmedien.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und sein Passwort geheim zu halten und vor Missbrauch durch Dritte zu schützen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zugang des Auftraggebers bei Missbrauch zu sperren. Missbrauch in diesem Sinne liegt vor bei nicht vertragsgemäßer Nutzung der vertragsgegenständlichen Software. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die dem Auftragnehmer durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Missbrauch entstehen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die vertragsgegenständliche Software sowie durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
§ 6 Fertigstellung und Abnahme
- 1. Innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung überprüft der Auftragnehmer gemeinsam mit dem Auftraggeber die Funktionsfähigkeit der Vertragsgegenstände durch Abnahmetests. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich nach erfolgreicher Funktionsprüfung die Abnahme der Vertragsgegenstände zu erklären. Die Abnahme soll in einem von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Sollte eine schriftliche Abnahme nicht vorliegen, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Auftraggeber habe die Vertragsgegenstände nicht abgenommen.
- 2. Kleinere Mängel, die keinen Einfluss auf Funktion und Nutzungsmöglichkeit der Vertragsgegenstände haben, hindern die Abnahme nicht.
- 3. Der Auftraggeber kann die Abnahme wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
- 4. Läuft eine vom Auftragnehmer zur Abnahme gesetzte Frist ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt.
§ 7 Vergütung - Zahlungsbedingungen
- Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen die in der Bestellung festgelegte Gesamtvergütung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die jeweilige Vergütungsrate ist spätestens mit Zugang der Rechnung und ohne Abzug zahlbar.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorstehende Vergütung aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen anzupassen. Über beabsichtigte Preisanpassungen ist der Auftraggeber wenigstens 60 Tage im Voraus zu informieren.
§ 8 Gewährleistung
- Für alle Mängelansprüche des Auftraggebers wird eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme/Lieferung vereinbart, sofern in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vereinbart ist.
- Bei berechtigter Mangelrüge steht dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers ein Anspruch auf zweimalige kostenfreie Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Auftraggeber seine fälligen Verpflichtungen oder seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag und dem Pflichtenheft gegenüber dem Auftragnehmer nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechender Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer unbestritten sind.
- Die festegelegten Fertigstellungstermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Belieferung des Auftragnehmers und beginnen erst nach Klärung aller Ausführungsdetails, insbesondere durch den Auftraggeber, frühestens jedoch mit dem Abschluss dieses Vertrages und der Unterzeichnung des Pflichtenhefts. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verlängern sich alle Fristen/Termine um die Verzugsdauer zzgl. einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die Einhaltung der Fertigstellungstermine durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige, vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, insbesondere die Übergabe der Ausführungsunterlagen und die Erteilung notwendiger Informationen.
- Bei Nichteinhaltung eines Fertigstellungstermins ist der Auftraggeber zunächst nur berechtigt, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen. Wird die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber, sofern er die Inanspruchnahme des Auftragnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Auftragnehmer entstandenen Aufwand zu ersetzen.
- Gewährleistung für die Basisplattform "ShopInsight"®
Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computer Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Der Auftragnehmer gewährleistet während der Vertragslaufzeit, dass die vertragsgegenständliche Software nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Zweck aufheben oder mindern. Eine nur geringfügige Minderung bleibt außer Betracht.
Der Auftragnehmer kann keine Gewährleistung für Softwarefehler übernehmen, die auf nicht von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wie insbesondere auf
- nicht autorisierte Änderungen und/oder nicht autorisierte Eingriffe in die Software durch den Auftraggeber oder sonstige Dritte,
- Bedienungsfehler von Mitarbeitern des Auftraggebers, der Endkunden oder sonstiger Dritter,
- Einflüsse von nicht durch den Auftragnehmer gelieferten Systemen oder Programmen.
- Gewährleistung für das Customizing Der Auftragnehmer gewährleistet während der Vertragslaufzeit, dass die vertragsgegenständliche Anpassungen und Erweiterungen der Basissoftwareplattform "ShopInsight"® nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Zweck aufheben oder mindern. Eine nur geringfügige Minderung bleibt außer Betracht.
- Gewährleistung beim Betrieb (Hosting) Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen, um einen Verfügbarkeitslevel von mindestens 98,5% vom Hundert pro Monat der vertragsgegenständlichen Software zu gewährleisten. Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen der Software sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen (insbesondere Mangelbeseitigungen), dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist, wobei Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen der Erreichbarkeit auf maximal 8 Stunden im Monat zu beschränken sind.
Ergänzend gelten die nachfolgenden und für den jeweiligen Vertragsgegenstand speziellen Regelungen:
§ 9 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang mit der Durchführung dieses
Vertrages entstehen, nur bis zur doppelten Höhe der vereinbarten Auftragssumme. Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall auf den Ersatz des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Vertragsstrafansprüche etwaiger Abnehmer bzw. Endkunden des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer
in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens
zu führen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das
Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigen eines Mangels entstanden ist.
§ 10 Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
- Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden.
- Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt von vorstehender Regelung unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung der einzelnen Nutzungsverträge liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung mehr als zwei Monate in Zahlungsverzug befindet.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Die Nichtnutzung der Software im Wege der Datenfernübertragung gilt nicht als Kündigung.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung aller Vertragsparteien auf derselben Urkunde.
- Dieser Vertrag sowie einzelne aus diesem Vertrag resultierende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf Dritte abgetreten oder übertragen werden.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzbestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, München. Es steht dem Auftragnehmer jedoch frei, auch an einem anderen gesetzlich vorgesehen Gerichtsstand Klage zu erheben.
- Erklärungen aller Art, insbesondere die Aufhebung dieses Vertrages sowie Änderungen einzelner Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der Änderungen dieser Klausel haben schriftlich zu erfolgen.
- Weitere Vereinbarungen werden nicht getroffen.
Energy Insight AGB 5/2010
Stand: Mai 2010


